Lärmschutz – Verhandlung der Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 19.6.07

In Mobilität

14 Monate nach dem ersten Klagetermin fand erneut eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage Gräfelfings auf mehr Lärmschutz entlang der A96 statt. Leider hatten nur wenige unter den interessierten Bürgern Gelegenheit das Verfahren direkt zu verfolgen. Trotz aller sachlichen Argumente des Gemeindevertreters mußte man den Eindruck gewinnen, dass hier ein Verfahren mit vorgefassten Meinungen abgewickelt wurde.

 

Im Verfahren um die Zulässigkeit der Klage für mehr Lärmschutz für Gräfelfing entlang der A96 fand am 19.6.07 die Verhandlung in der 2. Instanz statt. Der Senat unter Vorsitz von Richter Dr. Alesch wirkte in seiner Hinterfragung des Antrags der Gemeinde Gräfelfing ablehnend. Die Argumente Gräfelfings, die RA Geislinger vehement vertrat, fussten auf der Zusage des einstigen Innenministers Dr. Bruno Merk, der 1969 einen Anspruch auf erweiterten Lärmschutz so für Gräfelfing absicherte, dass

“ der Baulastträger verpflichtet (ist) später noch, sich als notwendig erweisende Maßnahmen, durchzuführen“.

Dies sei, so der vorsitzende Richter, deswegen nicht zutreffend, da Innenminister Merk nicht für diese Zusage zuständig gewesen sei. Jedoch, so Gräfelfings Anwalt Geislinger, stand im Planfeststellungsbeschluss dann eben genau diese Zusicherung. Seine Fragen:

  • Warum kann der Innenminister keine Erklärung abgeben?
  • Ist er nicht zuständig für die ihm unterstellten Behörden?
  • Ist nicht dadurch, dass die Zusicherung Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, dieses eine ausreichende Aussage, der Vertrauen geschenkt werden konnte?
Gräfelfing sei nicht bereit dies als „politischen Unsinn“ anzusehen. 

Ein heftiges juristisches Gefecht entspann sich zwischen vorsitzendem Richter und dem Rechtsanwalt der Gemeinde um die Frage, wo die Zusicherung im Planfeststellungstext zu finden ist (gilt sie nur für einzelne Grundstücke oder für das ganze Ortsgebiet), für welchen Zeitraum die Zusicherung als gültig angesehen werden kann, welche Art von Lärmschutz die Zusicherung beinhalten kann. Oberlandesanwalt Wiegert vertrat die Meinung, dass diese Zusicherung mit der Erweiterung des Lärmschutzes (im Bereich des jetzt bestehenden Tunnels) beim Bau der B12 bereits 1972 erfüllt worden seien.

Dem Vorwurf des Gerichtes, die Gemeinde hätte bereits 1993/4 Klage erheben müssen, als die Menge der Fahrzeuge täglich 63.700 Kfz erreichte , also um 3.700 Fahrzeuge mehr als die Zahl, die als maximale Auslastung der B12 1968 berechnet worden war und bei der nach Expertenmeinung eine Erhöhung der Lärmbelästigung um 3dBA erreicht wird, betonte Geislinger, diese geringe Überschreitung der prognostizierten Maximalzahlen sei nicht ausreichend gewesen, um damals als Klagegegenstand gesehen zu werden und dieser Tatbestand hätte dann vor Gericht sicher nicht standgehalten.

RA Geislinger gab zu Protokoll, dass die Gemeinde Gräfelfing fordert, die Revision zuzulassen, da dieses Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe:

  • es seien die Fragen zu klären, ob ein Staatsminister für nachfolgende Behörden verbindliche Zusagen geben könne,
  • kann eine Zusicherung und die daraus entstehenden Ansprüche verjähren,
  • wie ist eine Zusicherung auszulegen?

Dieses alles betreffe nicht das Landesrecht, sondern vielmehr ganz universell das Verwaltungsverfahrensrecht.

Für die Zuschauer erschien diese zweieinhalbstündige Verhandlung sehr unbefriedigend. Die juristischen Formulierungen waren z.T. mit dem sog. gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar, stellenweise schien die Umgangsform der Bedeutung des Vorgangs nicht angemessen.

Die kurzfristige Bekanntgabe des Termins (25.Mai 2007) an die Betroffenen und entsprechend dann an die Gemeinderäte und die Öffentlichkeit (16.Juni 2007) schaffte Unmut unter den interessierten Bürgern. Gerne hätten mehr vom Autobahnlärm Betroffene der Verhandlung beigewohnt.

Die Urteilsverkündung ist angesetzt für
den 17.7.07 um 10:00 im Bayerischen Veraltungsgerichtshof, Ludwigstr. 23. 

Es gilt als sicher, dass die Gemeinde Gräfelfing bei einer ablehnenden Beurteilung der hier in 2.Instanz behandelten Klage dann beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhebt.
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